Das christliche Gewerkschaften ja dafür bekannt sind, das sie ihren Mitglieder nicht das schwarze unter dem Fingernagel gönnen. Jetzt hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in Mainz entschieden, die Kündigungsvorschrift des Kirchenrechts stehe nicht im Widerspruch zur Gewissens- und Glaubensfreiheit. Eine Pflegerin genießt keinen gesetzlichen Kündigungsschutz, wenn sie nach ihrem Kirchenaustritt ihren Arbeitsplatz in einem kirchlichen Alten- und Pflegeheim verliert. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin gekündigt, nachdem sie aus der Kirche ausgetreten war. Die Frau machte nun geltend, das Grundgesetz garantiere auch das Recht, keiner Religionsgemeinschaft angehören zu müssen. Außerdem verbiete das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz jede Benachteiligung wegen des religiösen Bekenntnisses. Das LAG ließ sich von beiden Argumenten nicht überzeugen. Die Kirchen hätten das Recht, von ihren Mitarbeitern «ein loyales und aufrichtiges Verhalten» im Sinne ihres eigenen Selbstverständnisses verlangen zu können. Kirchenrechtlich zähle der Austritt zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche.
Kirchensumpf: Es lebe die Religionsfreiheit und die deutsche Rechtssprechung!

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