Aufstand im Gymnasium
von Florian Sendtner
Das Kreuz im Klassenzimmer und der Balken im christlichen Auge: In Regensburg haben die Katholiken die Attacke auf einen Ungläubigen geprobt.
Das Christentum ist Staatsreligion. In allen staatlichen Räumen wie Schulen, Gerichten, Behörden und Theatern hängt daher ein Kreuz an der Wand. Angehörige anderer Religionen und Ungläubige haben dies zu tolerieren.” So lautet bekanntlich Artikel 4 des Grundgesetzes. Zumindest in Bayern. Und schon gleich gar in Regensburg, der Papststadt an der Donau, allwo Seine Heiligkeit bis zum heutigen Tag ein “Häusel” besitzt und Inhaber einer Honorarprofessur ist. Für die letzten rechtgläubigen Katholiken an der Donau Grund genug, die alleinseligmachende Kirche stellvertretend für den abwesenden Herrn Papst heldenhaft zu verteidigen.
Leider ist dafür nur selten Gelegenheit – kein Mensch interessiert sich für die seltsamen Gebräuche der Katholiken, niemand will ihnen irgendwas streitig machen. Oder doch? Da verlangt der Vater eines Schülers des städtischen Albertus-Magnus-Gymnasiums, im Klassenzimmer seines Sohnes solle das Kreuz abgehängt werden! Und was passiert? Das Kreuz wird abgehängt! Skandal! Die Regensburger Christen sehen sich einer Verfolgung ausgesetzt, wie man sie seit Nero beziehungsweise Hitler nicht mehr gesehen hat!
Laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 1995 verstößt ein Kreuz in einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, zwar gegen Artikel 4, Absatz 1 des Grundgesetzes; der lautet nämlich zumindest außerhalb Bayerns: “Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.” Doch die bayerische Reaktion auf das Karlsruher Urteil kam prompt; noch im Dezember 1995 erließ Edmund Stoiber ein Gesetz à la Radio Eriwan: Im Prinzip darf in der Schule kein Kreuz nicht hängen, aus Prinzip hängt aber trotzdem eins drin. Die Ausführungsbestimmungen im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz, ein ellenlanger Sermon, verlangen im Fall des Widerspruchs eines Erziehungsberechtigten zunächst eine “gütliche Einigung”. Scheitert diese, hat der Schulleiter “für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt”; es folgt abschließend eine Drohung: “dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.” Das Bundesverfassungsgericht hatte eine “gütliche Einigung” ebenfalls diskutiert – und verworfen, da sie logischerweise auf Kosten der nichtchristlichen Minderheit gehe, deren Recht, nicht untergebuttert zu werden, Vorrang habe.
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